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© 2004 - 2010 Günter Rosenwick
Alle Bilder auf dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.


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Zwei interessante Paragraphen, die vielleicht nicht jeder kennt, seien hier zitiert:

§ 22 Kunst-Urhebergesetz. [Recht am eigenen Bilde]
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."


Die Paragrafen 23 und 24 regeln einige Ausnahmen von diesem Recht.


§ 33 [Strafvorschrift]
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt."
(2) ...